Doch auch die vom Beschwerdeführer in der Sache nicht bestrittenen Vorfälle im Aargau zwischen Dezember 2020 und Dezember 2022 zu Grunde gelegt, ist "C._____" in der Tat als verhaltensauffälliger Hund im Sinne des § 9 HuG zu qualifizieren. Die fünf Beissvorfälle vor Augen führend, in denen sich "C._____" Gefahr offenbarte, darf der VetD als zuständige kantonale Behörde die zum Schutz von Menschen und Tieren erforderlichen Massnahmen gemäss § 18 HuG anordnen (§ 9 Abs. 2 HuG). a.2c) Hundehalteverbot als erforderliche Massnahme nach § 18 Abs. 1 HuG / Verhältnismässigkeit des Hundehalteverbotes