All diese Vorfälle aufzählend konnte gezeigt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht somit mehrfach nicht nachkam, den Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden (§ 5 Abs. 1 HuG). Er widersetzte sich mehrfach dem allgemein gültigen Verbot, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (§ 6 Abs. 1 HuV), und verstiess im Speziellen mit dem Vorfall am tt.mm.jjjj gegen die rechtskräftige Verfügung des VetD vom 22. September 2022, indem sowohl die Leinen- als auch die Maulkorbpflicht missachtet worden ist. Erschwerend führte dies zum wiederholten Male zur Schädigung eines Menschen.