In Folge zweier Stellungnahmen, in denen der Beschwerdeführer unter anderem eine "aller- allerletzte Chance" erbat, keinen Zusammenhang des Vorfalls am tt.mm.jjjj mit der Leinenpflicht geltend machte und den Entzug der Obhut als unverhältnismässige Massnahme erachtete, erging die rechtskräftig gewordene Verfügung des VetD vom 22. September 2022. Diese sah für "C._____" insbesondere eine Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Bereich sowie unter der Aufsicht von B._____ eine Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Bereich sowie im privaten Aussenbereich vor. Der VetD setzte den