Am 24. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer vom VetD letztmalig auf seine Halterpflichten und zum wiederholten Male an seine Leinenpflicht für "C._____" erinnert. Auch wies der VetD den Beschwerdeführer in jenem Schreiben darauf hin, dass ein Betreuungsverbot für den Hund "C._____" für ihn ausgesprochen würde, sollte es zu einem weiteren Vorfall kommen. Ebenfalls verwies der VetD ihn auf seine Abklärungen mit der zuständigen Behörde im Q._____, die ebenfalls eine Leinenpflicht angeordnet hatte. Wie gezeigt werden konnte, wusste der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon, dass eine Leinenpflicht im Q._____ angeordnet worden ist. Aufgrund der Beissvorfälle im Q.