Insbesondere mit Verweis auf die umfangreiche Abklärung des Beissvorfalls am tt.mm.jjjj und die in diesem Zusammenhang erfolgte mündliche Einvernahme durch die Q._____ Kantonspolizei am 9. Oktober 2020 in U._____ erstaunt die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 1. März 2023, dass für ihn nicht ersichtlich sei, was er mit all den Vorfällen im Q._____ zu tun haben soll.