Mit anderen Worten wusste der Beschwerdeführer schon im Jahr 2020, dass "C._____", insbesondere, wenn er unangeleint ist, unter seiner Aufsicht eine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt und er im öffentlichen Raum an der Leine zu führen ist. Aufgrund dieses Wissens um die Gefahr, welche vom Hund ausgeht, den Vorfällen und die von seinem Bruder in Erfahrung gebrachte Leinenpflicht ist im Ergebnis auch irrelevant, ob D._____ ihn über den Inhalt des Schreibens vom 18. März 2020 in Kenntnis gesetzt hat.