An dieser Stelle kann bereits konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2020 wusste, dass im öffentlichen Raum eine Leinenpflicht für "C._____" gilt. Bis zum Jahr 2020 ereigneten sich zudem schon zwei Beissvorfälle im Q._____, bei denen der Hund unter der Aufsicht von B._____ nicht angeleint worden war. Mit anderen Worten wusste der Beschwerdeführer schon im Jahr 2020, dass "C._____", insbesondere, wenn er unangeleint ist, unter seiner Aufsicht eine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt und er im öffentlichen Raum an der Leine zu führen ist.