Weitere Abklärungen insbesondere mit dem Veterinärdienst des Kantons Q._____ ergaben zudem, dass ebendort bereits am 18. März 2020 eine Leinenpflicht für "C._____" angeordnet worden ist. Dies wurde jedoch D._____ gegenüber eröffnet. Ihr wurde sodann die Pflicht auferlegt, diese Leinenpflicht auch Dritten mitzuteilen. Dem Entscheid der zuständigen Behörde im Q._____ war ein Beissvorfall "C._____" unter der Aufsicht von B._____ vorausgegangen, bei dem der Hund unangeleint eine Frau gebissen hat. Der Fall ereignete sich am tt.mm.jjjj und wurde von den Q._____ Behörden untersucht. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2020 in U._____ von der Q.__