Der Hund habe zudem aus einer Angstreaktion zugeschnappt und nicht aus Aggression. Bemerkenswert ist auch die Aussage des Beschwerdeführers in jener Einvernahme als beschuldigte Person, dass er auf die Frage, ob es bereits zu ähnlich gelagerten Vorfällen mit diesem Hund gekommen sei, antwortete: "Nicht, dass ich wüsste." Angesichts der bereits geschilderten Vorgänge und der geltenden Leinenpflicht verwundert dies doch sehr.