Bereits am tt.mm.jjjj kam es in T._____ zu einem weiteren Beissvorfall mit "C._____", als dieser nicht angeleint war. Aus diesem Biss resultierte eine leichte Schürf-/Bisswunde sowie ein Loch in der Hose des Geschädigten. Nach Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme als beschuldigte Person am 5. Mai 2022 bewertete er die aus dem Beissvorfall resultierende Verletzung eher als Schürfwunde denn als Bissabdruck. Der Hund habe zudem aus einer Angstreaktion zugeschnappt und nicht aus Aggression.