4 von 13 Öfteren mit Unterbruch bei ihm in den Ferien sei. Insgesamt verbringe der Hund circa 1/3 der Zeit bei ihm und 2/3 bei seinem Bruder. Folglich kenne er den Hund recht gut. Hält man sich vor Augen, dass ein Drittel eines Jahres den Zeitraum von vier Monaten umfasst, so ist der von § 5 Abs. 1 HuV geforderte Zeitraum von länger als drei Monaten überschritten. Im Zwischenergebnis darf B._____ ergo als Hundehaltender im Sinne der aargauischen Hundegesetzgebung gelten. a.2b) Verhaltensauffälliger Hund i.S.v. § 9 HuG