Vorweg ist noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt als Hundehaltender im Sinne der aargauischen Hundegesetzgebung zu gelten hat. Für den Begriff des Hundehaltenden sieht die Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV) vom 7. März 2012 (SAR 393.411) eine Definition in § 5 Abs. 1 vor. So sind Hundehaltende Personen, die einen Hund halten oder für länger als drei Monate übernehmen. In der nationalen Datenbank zur Registrierung von Hunden in der Schweiz, Amicus, wird D._____, wohnhaft in S._____ im Kanton Q._____, als Halterin von "C._____" aufgeführt. Bei ihr handelt es sich um die Ehefrau von B._____ Bruder, ergo seiner Schwägerin.