Ebenfalls in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 nannte der VetD § 9 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 lit. e HuG. So trägt § 9 Abs. 2 HuG der zuständigen kantonalen Behörde auf, die zum Schutz von Menschen und Tieren erforderlichen Massnahmen gemäss § 18 HuG anzuordnen, sofern die Überprüfung des Sachverhalts nach § 9 Abs. 1 HuG ergibt, dass ein Hund eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt (verhaltensauffälliger Hund). a.2a) Prüfung der Eigenschaft als Hundehaltender