Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass Art. 79 Abs. 3 TSchV im vorliegenden Sachverhalt nicht als Rechtsgrundlage für das Verbot an B._____, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben in Frage kommt. Fraglich ist weiter, ob es sich auf kantonales Recht abstützen kann. a.2) Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. e i. V. m. § 9 Abs. 2 HuG.