Der VetD begründet seine Massnahmen der Verfügung vom 3. Januar 2023 mit einer aus seiner Sicht fehlenden Eignung als Hundehalter. Im selben Entscheid spricht er auf Seite 3 sogar ausdrücklich davon, die Sofortmassnahmen vom 7. Dezember 2022 zum Schutz der Öffentlichkeit vorgenommen zu haben. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts können die Massnahmen der Verfügung des VetD vom 3. Januar 2023 nicht auf Art. 79 Abs. 3 TSchV gestützt werden.