Unter die erforderlichen Massnahmen i. S. v. Art. 79 Abs. 3 TSchV seien primär Massnahmen zu subsumieren, die die Umgänglichkeit und Sozialisierung des Hundes bezwecken, selbst wenn solche Massnahmen im Ergebnis auch den Schutz von Personen erhöhen können. Den gleichzeitigen Schutz von Mensch und Tier bezweckende Massnahmen fielen nur dann in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wenn das Ziel des Tierschutzes tatsächlich vorhanden und als erheblich zu bezeichnen und dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Ordnung nicht offensichtlich untergeordnet ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.1).