78 TSchV ergibt, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit zeigt. Gemäss Bundesgericht seien diese Bestimmungen des Bundesrechts im Lichte der auf den Bereich des Tierschutzes beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu verstehen, welche den Schutz des betroffenen Tieres bezweckt. Unter die erforderlichen Massnahmen i. S. v. Art. 79 Abs. 3 TSchV seien primär Massnahmen zu subsumieren, die die Umgänglichkeit und Sozialisierung des Hundes bezwecken, selbst wenn solche Massnahmen im Ergebnis auch den Schutz von Personen erhöhen können.