Das Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (SR 455) bezweckt den Schutz von Würde und Wohlergehen der Tiere, wie Art. 1 TSchG vorwegnimmt. Weiter trägt Art. 77 TSchV dem Halter oder Ausbilder eines Hundes auf, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Art. 79 Abs. 3 TSchV fordert die zuständige kantonale Stelle auf, erforderliche Massnahmen anzuordnen, wenn die Prüfung des Sachverhalts nach Eingang einer Meldung nach Art. 79 Abs. 1 i. V. m. Art. 78 TSchV ergibt, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit zeigt.