Es wird nicht ganz klar, ob der VetD das Hundehalteverbot somit ausschliesslich auf kantonales Recht stützt oder auch auf die TSchV stützen möchte. Angesichts der Nennung sowohl der bundesrechtlichen TSchV als auch des aargauischen HuG erachtet die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz es als sinnvoll, beide Rechtsgrundlagen zu prüfen. Dem Gesagten entsprechend drängt sich eine separate Prüfung auf. Begonnen werden soll mit dem Bundesrecht. a.1) Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben gestützt auf Art. 79 Abs. 3 TSchV