Sodann verzichtete der VetD mit Eingabe der Duplik vom 23. März 2023 auf neue Vorbringen, brachte jedoch zum Ausdruck, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers wiederholend, aktenwidrig oder irrelevant seien. 2. Beurteilung a) Auferlegung eines sofort gültigen Verbotes, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben