Ob ein Border Collie seine Herde hüte oder schütze sei eher ein sprachlicher als ein sachlicher Unterschied. Zudem werde das generelle Hundehalteverbot juristisch nicht begründet und sei zu einem kantonalen Hundehalteverbot abgeschwächt worden, weil man sich offensichtlich in einer Grauzone bewege. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass der VetD das Bild eines renitenten, inkompetenten und uneinsichtigen Menschen entwerfe, was allerdings höchstens sehr bedingt zutreffe. Mit Verweis auf die Unverhältnismässigkeit hält er an seiner Beschwerde fest.