Daraufhin entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 1. März 2023, dass weiterhin Unzulänglichkeiten bestehen würden, die den Entscheid des Hundehalteverbots als nicht unbedingt angemessen erscheinen lassen. In vier Punkten führte er zudem auf, dass für ihn nicht ersichtlich sei, was er mit den Vorfällen im Q._____ zu tun haben soll, ihm sei kein einziger bekannt. Ebenfalls weise er den Vorwurf von sich, sich in keiner Weise an verordnete Massnahmen zu halten. Ob ein Border Collie seine Herde hüte oder schütze sei eher ein sprachlicher als ein sachlicher Unterschied.