Daneben zeige der Vorwurf inadäquaten Verhaltens des Velofahrers beim Vorfall vom tt.mm.jjjj, dass der Beschwerdeführer seine Halterpflichten nicht ernst nehme. Darüber hinaus nahm der VetD die Gelegenheit wahr, die Rechtsgrundlagen für das generelle Hundehalteverbot zu nennen und Ausführungen zur Verhältnismässigkeit vorzunehmen.