So sei fraglich, ob ein solches Trauma als Ursache für die Vorfälle gelten könne. Entscheidend sei für den VetD jedenfalls, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle auf den traumatisierten Hund schiebe, anstatt seine eigene Unfähigkeit oder seinen Unwillen einzugestehen, den Hund angemessen zu führen und zu sichern (zu 4.). Zum fünften in der Beschwerdeschrift aufgeführten Punkt bringt der VetD hervor, dass der Border Collie ein Hütehund und kein Herdenschutzhund sei. Daneben zeige der Vorwurf inadäquaten Verhaltens des Velofahrers beim Vorfall vom tt.mm.jjjj, dass der Beschwerdeführer seine Halterpflichten nicht ernst nehme.