Demgegenüber beantragte der VetD die Ablehnung der Beschwerde in allen Punkten. In seiner Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 nahm der VetD zunächst einmal zu den fünf Punkten Stellung, in denen der Beschwerdeführer dem VetD die ungenaue oder falsche Abbildung des Sachverhalts vorwirft. So sei zu korrigieren, dass "C._____" am tt.mm.jjjj in der Tat keinen Hund, sondern einen Menschen gebissen habe (zu 2.). Ausführend, dass sich drei Beissvorfälle im Q._____ und fünf im Aargau ereignet hätten, bleibe der VetD bei der Aussage, es sei gesamthaft zu acht Vorfällen gekommen (zu 1.). Bezüglich des dem Beschwerdeführer nicht zugestellten Schreibens des Veterinärdienstes Q._____ betreffend