Zudem habe der Radfahrer sich nicht adäquat verhalten, als er sich dem Hund auf einem schmalen Waldweg von hinten näherte, ohne seine Geschwindigkeit zu reduzieren (5.). Eine Sachlage, die verschiedene Unzulänglichkeiten aufweise wie im vorliegenden Fall, sei als Basis für eine Verfügung, die die persönliche Freiheit sehr einschränke, nicht geeignet.