Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2023 aus, dass verschiedene Punkte des Sachverhalts ungenau oder falsch vom VetD wiedergegeben worden seien. So sei es lediglich zu sechs Beissvorfällen gekommen (1.). Der Hund "C._____" habe in der Gegenwart des Beschwerdeführers nie einen anderen Hund gebissen, weshalb der Vorfall vom tt.mm.jjjj auch nicht so stattgefunden habe, wie der VetD es behauptet (2.). Der Beschwerdeführer habe nie eine Verfügung des Veterinärdienstes Q._____ bezüglich einer Leinenpflicht erhalten (3.). Der Hund "C._____" sei in seiner Welpenzeit in Italien misshandelt worden.