In seiner Beschwerde vom 17. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass das Verbot für B._____, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, aufzuheben sei (Antrag 1). Ausserdem sollen ausschliesslich die Massnahmen gegen B._____ gelten, welche der VetD am 22. September 2022 verfügt hat. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf die Leinen- und Maulkorbpflicht. In concreto sieht die rechtskräftige Verfügung des VetD vom 22. September 2022 eine Leinenpflicht für "C._____" im öffentlich zugänglichen Bereich sowie unter der Aufsicht von B.___