{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2023-2_2023-06-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10397", "Checksum": "6c1a4736997198f8a6abec93cc8c255f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2023.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 06.06.2023 EDGS.2023.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 06.06.2023 EDGS.2023.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 06.06.2023 EDGS.2023.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:08", "Checksum": "0929235fe1269ea684fdbac7bca3e20c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 06.06.2023 EDGS.2023.2\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 6. Juni 2023\n\n(B.2023.2) B._____, A._____; Beschwerde vom 17. Januar 2023 gegen den Entscheid des Amts\nfür Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 3. Januar 2023 betreffend Hundehalteverbot; Abweisung\n\nErwägungen\n\nA. Formelle Voraussetzungen\n\n1. Beschwerde, Zuständigkeit\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das Departement\nGesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen\nund Entscheide des VetD im Vollzugsbereich der Hundegesetzgebung und der Tierschutzgesetzgebung.\n\n2. Beschwerdebefugnis / Anträge und Streitgegenstand\n\nDer Streitgegenstand wird in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich mit den\nRechtsbegehren festgelegt. Die Rechtsbegehren haben sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das\nheisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, zu bewegen. Streitgegenstand ist also das in\nder Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung\n(u. a. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB), 1997, Nr. 61.31, Erwägung [E.] 3.2).\n\nFraglich ist, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung\ndes angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG hat.\n\nIn seiner Beschwerde vom 17. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass das Verbot für\nB._____, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, aufzuheben sei (Antrag 1). Ausserdem sollen ausschliesslich die Massnahmen gegen B._____ gelten, welche der VetD am 22. September 2022 verfügt hat. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf die\nLeinen- und Maulkorbpflicht. In concreto sieht die rechtskräftige Verfügung des VetD vom 22. September 2022 eine Leinenpflicht für \"C._____\" im öffentlich zugänglichen Bereich sowie unter der Aufsicht\nvon B._____ eine Maulkorbpflicht für besagten Hund im öffentlich zugänglichen Bereich und in privaten Aussenbereichen sowie wenn er freien Zugang zu diesen hat vor (Antrag 2).\nBezüglich des Antrags auf die Aufhebung des generellen Verbotes, Hunde zu halten, zu betreuen\noder in Obhut zu haben, ist schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung\ndes Entscheids zweifelsfrei zu bejahen. Mit Verweis auf eine rechtskräftige Verfügung i.S. D._____\nbetreffend Abgabeverbot für den Hund \"C._____\" an B._____ vom 4. Januar 2023 darf jedoch offenbleiben, ob B._____ hinsichtlich des zweiten Antrags ebenfalls ein aktuelles schutzwürdiges Interesse\nhat.\n\nInsbesondere bezüglich des ersten Antrags hat der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung\nalso ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids\nim Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\n3. Beschwerdefrist\n\nMit der Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30\nTagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt.\n\n4. Übrige formelle Voraussetzungen\n\nDie übrigen formellen Voraussetzungen nach § 43 und § 52 VRPG sind erfüllt respektive deren Erfüllung ist vorliegend nicht strittig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\nB. Materielle Beurteilung\n\n1. Erwägungen und Vorbringen der Parteien\n\nDer Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2023 aus, dass verschiedene Punkte des Sachverhalts ungenau oder falsch vom VetD wiedergegeben worden seien. So sei\nes lediglich zu sechs Beissvorfällen gekommen (1.). Der Hund \"C._____\" habe in der Gegenwart des\nBeschwerdeführers nie einen anderen Hund gebissen, weshalb der Vorfall vom tt.mm.jjjj auch nicht so\nstattgefunden habe, wie der VetD es behauptet (2.). Der Beschwerdeführer habe nie eine Verfügung\ndes Veterinärdienstes Q._____ bezüglich einer Leinenpflicht erhalten (3.). Der Hund \"C._____\" sei in\nseiner Welpenzeit in Italien misshandelt worden. Man arbeite daran, dem Hund seine Ängste zu nehmen und habe schon beträchtliche Fortschritte gemacht (4.). \"C._____\" sei als Border Collie ein Herdenschutzhund und müsse seine Herde verteidigen. Beim Ereignis am tt.mm.jjjj habe der Hund den\nFehler gemacht, die Situation falsch einzuschätzen, indem er seine Herde, in concreto den Beschwerdeführer, fälschlicherweise vor einer real nicht existenten Gefahr durch den Velofahrer beschützen\nwollte. Zudem habe der Radfahrer sich nicht adäquat verhalten, als er sich dem Hund auf einem\nschmalen Waldweg von hinten näherte, ohne seine Geschwindigkeit zu reduzieren (5.). Eine Sachlage, die verschiedene Unzulänglichkeiten aufweise wie im vorliegenden Fall, sei als Basis für eine\nVerfügung, die die persönliche Freiheit sehr einschränke, nicht geeignet.\n\nDemgegenüber beantragte der VetD die Ablehnung der Beschwerde in allen Punkten. In seiner Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 nahm der VetD zunächst einmal zu den fünf Punkten Stellung,\nin denen der Beschwerdeführer dem VetD die ungenaue oder falsche Abbildung des Sachverhalts\nvorwirft. So sei zu korrigieren, dass \"C._____\" am tt.mm.jjjj in der Tat keinen Hund, sondern einen\nMenschen gebissen habe (zu 2.). Ausführend, dass sich drei Beissvorfälle im Q._____ und fünf im\nAargau ereignet hätten, bleibe der VetD bei der Aussage, es sei gesamthaft zu acht Vorfällen gekommen (zu 1.). Bezüglich des dem Beschwerdeführer nicht zugestellten Schreibens des Veterinärdienstes Q._____ betreffend Leinenpflicht verweist der VetD auf die Einvernahme zum Vorfall vom\ntt.mm.jjjj. Hier habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Bruder und Ehemann der Halterin\n\n"}