DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 6. Juni 2023 (B.2023.2) B._____, A._____; Beschwerde vom 17. Januar 2023 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 3. Januar 2023 betreffend Hundehalteverbot; Ab- weisung Erwägungen A. Formelle Voraussetzungen 1. Beschwerde, Zuständigkeit Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten wer- den. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VetD im Vollzugsbereich der Hundegesetzgebung und der Tierschutzgesetzge- bung. 2. Beschwerdebefugnis / Anträge und Streitgegenstand Der Streitgegenstand wird in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich mit den Rechtsbegehren festgelegt. Die Rechtsbegehren haben sich im Rahmen des Anfechtungsobjekts, das heisst des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, zu bewegen. Streitgegenstand ist also das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (u. a. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB), 1997, Nr. 61.31, Erwägung [E.] 3.2). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG hat. In seiner Beschwerde vom 17. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass das Verbot für B._____, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, aufzuheben sei (Antrag 1). Ausser- dem sollen ausschliesslich die Massnahmen gegen B._____ gelten, welche der VetD am 22. Septem- ber 2022 verfügt hat. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf die Leinen- und Maulkorbpflicht. In concreto sieht die rechtskräftige Verfügung des VetD vom 22. Septem- ber 2022 eine Leinenpflicht für "C._____" im öffentlich zugänglichen Bereich sowie unter der Aufsicht von B._____ eine Maulkorbpflicht für besagten Hund im öffentlich zugänglichen Bereich und in priva- ten Aussenbereichen sowie wenn er freien Zugang zu diesen hat vor (Antrag 2). Bezüglich des Antrags auf die Aufhebung des generellen Verbotes, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, ist schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids zweifelsfrei zu bejahen. Mit Verweis auf eine rechtskräftige Verfügung i.S. D._____ betreffend Abgabeverbot für den Hund "C._____" an B._____ vom 4. Januar 2023 darf jedoch offen- bleiben, ob B._____ hinsichtlich des zweiten Antrags ebenfalls ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hat. Insbesondere bezüglich des ersten Antrags hat der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung also ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt. 3. Beschwerdefrist Mit der Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt. 4. Übrige formelle Voraussetzungen Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 43 und § 52 VRPG sind erfüllt respektive deren Erfül- lung ist vorliegend nicht strittig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. B. Materielle Beurteilung 1. Erwägungen und Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2023 aus, dass verschie- dene Punkte des Sachverhalts ungenau oder falsch vom VetD wiedergegeben worden seien. So sei es lediglich zu sechs Beissvorfällen gekommen (1.). Der Hund "C._____" habe in der Gegenwart des Beschwerdeführers nie einen anderen Hund gebissen, weshalb der Vorfall vom tt.mm.jjjj auch nicht so stattgefunden habe, wie der VetD es behauptet (2.). Der Beschwerdeführer habe nie eine Verfügung des Veterinärdienstes Q._____ bezüglich einer Leinenpflicht erhalten (3.). Der Hund "C._____" sei in seiner Welpenzeit in Italien misshandelt worden. Man arbeite daran, dem Hund seine Ängste zu neh- men und habe schon beträchtliche Fortschritte gemacht (4.). "C._____" sei als Border Collie ein Her- denschutzhund und müsse seine Herde verteidigen. Beim Ereignis am tt.mm.jjjj habe der Hund den Fehler gemacht, die Situation falsch einzuschätzen, indem er seine Herde, in concreto den Beschwer- deführer, fälschlicherweise vor einer real nicht existenten Gefahr durch den Velofahrer beschützen wollte. Zudem habe der Radfahrer sich nicht adäquat verhalten, als er sich dem Hund auf einem schmalen Waldweg von hinten näherte, ohne seine Geschwindigkeit zu reduzieren (5.). Eine Sach- lage, die verschiedene Unzulänglichkeiten aufweise wie im vorliegenden Fall, sei als Basis für eine Verfügung, die die persönliche Freiheit sehr einschränke, nicht geeignet. Demgegenüber beantragte der VetD die Ablehnung der Beschwerde in allen Punkten. In seiner Be- schwerdeantwort vom 8. Februar 2023 nahm der VetD zunächst einmal zu den fünf Punkten Stellung, in denen der Beschwerdeführer dem VetD die ungenaue oder falsche Abbildung des Sachverhalts vorwirft. So sei zu korrigieren, dass "C._____" am tt.mm.jjjj in der Tat keinen Hund, sondern einen Menschen gebissen habe (zu 2.). Ausführend, dass sich drei Beissvorfälle im Q._____ und fünf im Aargau ereignet hätten, bleibe der VetD bei der Aussage, es sei gesamthaft zu acht Vorfällen gekom- men (zu 1.). Bezüglich des dem Beschwerdeführer nicht zugestellten Schreibens des Veterinärdiens- tes Q._____ betreffend Leinenpflicht verweist der VetD auf die Einvernahme zum Vorfall vom tt.mm.jjjj. Hier habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Bruder und Ehemann der Halterin 2 von 13 D._____ ein Schreiben vom Q._____ Veterinäramt bekommen habe, in dem er ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Hund auf öffentlichem Grund an der Leine geführt werden müsse. Damit sei eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer von dieser Massnahme Kenntnis gehabt und wissentlich wiederholt dagegen verstossen habe (zu 3.). Ebenfalls kritisch äusserte sich der VetD bezüglich den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Folgen der Misshandlungen "C._____" in seiner Welpenzeit in Italien. So sei fraglich, ob ein solches Trauma als Ursache für die Vorfälle gelten könne. Entscheidend sei für den VetD jedenfalls, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle auf den trau- matisierten Hund schiebe, anstatt seine eigene Unfähigkeit oder seinen Unwillen einzugestehen, den Hund angemessen zu führen und zu sichern (zu 4.). Zum fünften in der Beschwerdeschrift aufgeführ- ten Punkt bringt der VetD hervor, dass der Border Collie ein Hütehund und kein Herdenschutzhund sei. Daneben zeige der Vorwurf inadäquaten Verhaltens des Velofahrers beim Vorfall vom tt.mm.jjjj, dass der Beschwerdeführer seine Halterpflichten nicht ernst nehme. Darüber hinaus nahm der VetD die Gelegenheit wahr, die Rechtsgrundlagen für das generelle Hundehalteverbot zu nennen und Aus- führungen zur Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Daraufhin entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 1. März 2023, dass weiterhin Unzu- länglichkeiten bestehen würden, die den Entscheid des Hundehalteverbots als nicht unbedingt ange- messen erscheinen lassen. In vier Punkten führte er zudem auf, dass für ihn nicht ersichtlich sei, was er mit den Vorfällen im Q._____ zu tun haben soll, ihm sei kein einziger bekannt. Ebenfalls weise er den Vorwurf von sich, sich in keiner Weise an verordnete Massnahmen zu halten. Ob ein Border Col- lie seine Herde hüte oder schütze sei eher ein sprachlicher als ein sachlicher Unterschied. Zudem werde das generelle Hundehalteverbot juristisch nicht begründet und sei zu einem kantonalen Hunde- halteverbot abgeschwächt worden, weil man sich offensichtlich in einer Grauzone bewege. Der Be- schwerdeführer kritisiert sodann, dass der VetD das Bild eines renitenten, inkompetenten und unein- sichtigen Menschen entwerfe, was allerdings höchstens sehr bedingt zutreffe. Mit Verweis auf die Un- verhältnismässigkeit hält er an seiner Beschwerde fest. Sodann verzichtete der VetD mit Eingabe der Duplik vom 23. März 2023 auf neue Vorbringen, brachte jedoch zum Ausdruck, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers wiederholend, aktenwidrig oder irrelevant seien. 2. Beurteilung a) Auferlegung eines sofort gültigen Verbotes, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben Der VetD führte in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 aus, dass er für das Anordnen von Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren vor verhaltensauffälligen Hunden nach Art. 79 Abs. 3 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (SR 455.1) sowie nach § 9 Abs. 2 des Hundegesetzes (HuG) vom 15. März 2011 (SAR 393.400) zuständig sei. Nach § 18 Abs. 1 lit. e HuG könne der VetD sodann ein Hundehalteverbot aussprechen. Es wird nicht ganz klar, ob der VetD das Hundehalteverbot somit ausschliesslich auf kantonales Recht stützt oder auch auf die TSchV stützen möchte. Angesichts der Nennung sowohl der bundesrechtlichen TSchV als auch des aargauischen HuG erachtet die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz es als sinnvoll, beide Rechtsgrundlagen zu prüfen. Dem Gesagten entsprechend drängt sich eine separate Prüfung auf. Begonnen werden soll mit dem Bundesrecht. a.1) Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben gestützt auf Art. 79 Abs. 3 TSchV 3 von 13 Fraglich ist, ob sich ein Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben auf Art. 79 Abs. 3 TSchV stützen lässt. Das Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (SR 455) bezweckt den Schutz von Würde und Wohlergehen der Tiere, wie Art. 1 TSchG vorwegnimmt. Weiter trägt Art. 77 TSchV dem Halter oder Ausbilder eines Hundes auf, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Art. 79 Abs. 3 TSchV fordert die zuständige kantonale Stelle auf, erforderliche Massnah- men anzuordnen, wenn die Prüfung des Sachverhalts nach Eingang einer Meldung nach Art. 79 Abs. 1 i. V. m. Art. 78 TSchV ergibt, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit zeigt. Gemäss Bun- desgericht seien diese Bestimmungen des Bundesrechts im Lichte der auf den Bereich des Tierschut- zes beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu verstehen, welche den Schutz des be- troffenen Tieres bezweckt. Unter die erforderlichen Massnahmen i. S. v. Art. 79 Abs. 3 TSchV seien primär Massnahmen zu subsumieren, die die Umgänglichkeit und Sozialisierung des Hundes bezwe- cken, selbst wenn solche Massnahmen im Ergebnis auch den Schutz von Personen erhöhen können. Den gleichzeitigen Schutz von Mensch und Tier bezweckende Massnahmen fielen nur dann in die Ge- setzgebungskompetenz des Bundes, wenn das Ziel des Tierschutzes tatsächlich vorhanden und als erheblich zu bezeichnen und dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Ordnung nicht offensichtlich un- tergeordnet ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3.1). Der VetD begründet seine Massnahmen der Verfügung vom 3. Januar 2023 mit einer aus seiner Sicht fehlenden Eignung als Hundehalter. Im selben Entscheid spricht er auf Seite 3 sogar ausdrücklich da- von, die Sofortmassnahmen vom 7. Dezember 2022 zum Schutz der Öffentlichkeit vorgenommen zu haben. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts können die Massnahmen der Verfügung des VetD vom 3. Januar 2023 nicht auf Art. 79 Abs. 3 TSchV gestützt werden. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass Art. 79 Abs. 3 TSchV im vorliegenden Sachverhalt nicht als Rechtsgrundlage für das Verbot an B._____, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben in Frage kommt. Fraglich ist weiter, ob es sich auf kantonales Recht abstützen kann. a.2) Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. e i. V. m. § 9 Abs. 2 HuG. Ebenfalls in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 nannte der VetD § 9 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 lit. e HuG. So trägt § 9 Abs. 2 HuG der zuständigen kantonalen Behörde auf, die zum Schutz von Menschen und Tieren erforderlichen Massnahmen gemäss § 18 HuG anzuordnen, sofern die Überprüfung des Sachverhalts nach § 9 Abs. 1 HuG ergibt, dass ein Hund eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt (verhaltensauffälliger Hund). a.2a) Prüfung der Eigenschaft als Hundehaltender Vorweg ist noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt als Hundehaltender im Sinne der aar- gauischen Hundegesetzgebung zu gelten hat. Für den Begriff des Hundehaltenden sieht die Verord- nung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV) vom 7. März 2012 (SAR 393.411) eine Definition in § 5 Abs. 1 vor. So sind Hundehaltende Personen, die einen Hund halten oder für länger als drei Mo- nate übernehmen. In der nationalen Datenbank zur Registrierung von Hunden in der Schweiz, Ami- cus, wird D._____, wohnhaft in S._____ im Kanton Q._____, als Halterin von "C._____" aufgeführt. Bei ihr handelt es sich um die Ehefrau von B._____ Bruder, ergo seiner Schwägerin. B._____ gab bei seiner Einvernahme als beschuldigte Person im Zusammenhang mit dem Beissvorfall vom tt.mm.jjjj in T._____ am 5. Mai 2022 gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, dass der Hund "C._____" des 4 von 13 Öfteren mit Unterbruch bei ihm in den Ferien sei. Insgesamt verbringe der Hund circa 1/3 der Zeit bei ihm und 2/3 bei seinem Bruder. Folglich kenne er den Hund recht gut. Hält man sich vor Augen, dass ein Drittel eines Jahres den Zeitraum von vier Monaten umfasst, so ist der von § 5 Abs. 1 HuV gefor- derte Zeitraum von länger als drei Monaten überschritten. Im Zwischenergebnis darf B._____ ergo als Hundehaltender im Sinne der aargauischen Hundegesetzgebung gelten. a.2b) Verhaltensauffälliger Hund i.S.v. § 9 HuG Somit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Hinweise dafür bestehen, dass "C._____" eine Ge- fahr für Menschen oder Tiere darstellt, er also ein verhaltensauffälliger Hund ist. In diesem Zusam- menhang listete der VetD fünf Vorfälle auf, die sich im Aargau ereignet haben. Der erste im Aargau dokumentierte Vorfall geschah am tt.mm.jjjj. Die Geschädigte war mit ihrem Fahrrad auf einer Strasse unterwegs. Als sie am Wohnort von B._____ verbeifuhr, sprang der unter B._____ Aufsicht gestan- dene Hund "C._____" unvorhergesehen durch das Gartentor auf die Strasse und biss der Geschädig- ten in den linken Unterschenkel. Die Verletzung durch den Biss am Unterschenkel musste ärztlich be- handelt werden. Der Beschwerdeführer gab mit Stellungnahme vom 26. Januar 2021 dem VetD ge- genüber an, dass der betroffene Hund viele Ängste habe und gelegentlich aggressiv reagiere, wenn er sich angegriffen fühle. Vom plötzlich auftauchenden Fahrrad habe sich "C._____" angegriffen gefühlt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. März 2021 wurde B._____ in der Folge wegen fahrlässiger Missachtung der allgemeinen Pflichten als Aufsichtsperson, mit Verletzung eines Menschen durch Beissvorfall, zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Ein weiterer Vorfall unter der Aufsicht B._____ ereignete sich am tt.mm.jjjj. Der Hund war nicht ange- leint und biss einer männlichen Person ins Bein. Die Verletzung der geschädigten Person gleiche nach Meinung des Beschwerdeführers eher einem Kratzer als einem Biss, wie er in seiner Stellung- nahme vom 29. September 2021 dem VetD gegenüber äusserte. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 machte der VetD B._____ in der Folge auf seine Halterpflichten aufmerksam und forderte ihn auf, "C._____" konsequent an der Leine zu halten, wenn er bei ihm zur Betreuung ist. Bereits am tt.mm.jjjj kam es in T._____ zu einem weiteren Beissvorfall mit "C._____", als dieser nicht angeleint war. Aus diesem Biss resultierte eine leichte Schürf-/Bisswunde sowie ein Loch in der Hose des Geschädigten. Nach Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme als beschuldigte Person am 5. Mai 2022 bewertete er die aus dem Beissvorfall resultierende Verletzung eher als Schürfwunde denn als Bissabdruck. Der Hund habe zudem aus einer Angstreaktion zugeschnappt und nicht aus Aggression. Bemerkenswert ist auch die Aussage des Beschwerdeführers in jener Ein- vernahme als beschuldigte Person, dass er auf die Frage, ob es bereits zu ähnlich gelagerten Vorfäl- len mit diesem Hund gekommen sei, antwortete: "Nicht, dass ich wüsste." Angesichts der bereits ge- schilderten Vorgänge und der geltenden Leinenpflicht verwundert dies doch sehr. Weitere Abklärungen insbesondere mit dem Veterinärdienst des Kantons Q._____ ergaben zudem, dass ebendort bereits am 18. März 2020 eine Leinenpflicht für "C._____" angeordnet worden ist. Dies wurde jedoch D._____ gegenüber eröffnet. Ihr wurde sodann die Pflicht auferlegt, diese Leinenpflicht auch Dritten mitzuteilen. Dem Entscheid der zuständigen Behörde im Q._____ war ein Beissvorfall "C._____" unter der Aufsicht von B._____ vorausgegangen, bei dem der Hund unangeleint eine Frau gebissen hat. Der Fall ereignete sich am tt.mm.jjjj und wurde von den Q._____ Behörden untersucht. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2020 in U._____ von der Q._____ Kantonspolizei zu diesem Vorfall mündlich vernommen. In dieser Befragung gab er unter an- derem an, dass sein Bruder vom Q._____ Veterinärdienst ausdrücklich darauf hingewiesen worden 5 von 13 ist, dass "C._____" auf öffentlichem Grund an der Leine zu führen ist. Darüber hinaus habe er ein Schreiben der Gemeinde V._____ erhalten, mit dem er aufgefordert worden ist, die allgemeinen Re- geln der Hundehaltung einzuhalten. Dieses Schreiben datiert auf den 29. September 2020 und zählt unter anderem auch die Leinenpflicht im Gemeindegebiet auf. An dieser Stelle kann bereits konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2020 wusste, dass im öffentlichen Raum eine Leinenpflicht für "C._____" gilt. Bis zum Jahr 2020 ereigneten sich zudem schon zwei Beissvorfälle im Q._____, bei denen der Hund unter der Aufsicht von B._____ nicht angeleint worden war. Mit anderen Worten wusste der Beschwerdeführer schon im Jahr 2020, dass "C._____", insbesondere, wenn er unangeleint ist, unter seiner Aufsicht eine Gefahr für Men- schen und Tiere darstellt und er im öffentlichen Raum an der Leine zu führen ist. Aufgrund dieses Wissens um die Gefahr, welche vom Hund ausgeht, den Vorfällen und die von seinem Bruder in Er- fahrung gebrachte Leinenpflicht ist im Ergebnis auch irrelevant, ob D._____ ihn über den Inhalt des Schreibens vom 18. März 2020 in Kenntnis gesetzt hat. Insbesondere mit Verweis auf die umfangreiche Abklärung des Beissvorfalls am tt.mm.jjjj und die in diesem Zusammenhang erfolgte mündliche Einvernahme durch die Q._____ Kantonspolizei am 9. Ok- tober 2020 in U._____ erstaunt die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 1. März 2023, dass für ihn nicht ersichtlich sei, was er mit all den Vorfällen im Q._____ zu tun haben soll. Am 24. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer vom VetD letztmalig auf seine Halterpflichten und zum wiederholten Male an seine Leinenpflicht für "C._____" erinnert. Auch wies der VetD den Beschwerde- führer in jenem Schreiben darauf hin, dass ein Betreuungsverbot für den Hund "C._____" für ihn aus- gesprochen würde, sollte es zu einem weiteren Vorfall kommen. Ebenfalls verwies der VetD ihn auf seine Abklärungen mit der zuständigen Behörde im Q._____, die ebenfalls eine Leinenpflicht angeord- net hatte. Wie gezeigt werden konnte, wusste der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon, dass eine Leinenpflicht im Q._____ angeordnet worden ist. Aufgrund der Beissvorfälle im Q._____ war ihm ebenfalls schon zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass "C._____" eine gewisse Gefahr für Menschen und Tiere darstellt. Aus der Kombination des Wissens um die Anordnung einer Leinenpflicht im Jahr 2020 und den Beissvorfällen muss ein gutgläubiger Dritter insbesondere ableiten, dass der in Frage ste- hende Hund im öffentlichen Raum an einer Leine zu führen ist und er jederzeit so zu halten ist, dass er Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belastet (vgl. auch die allgemeinen Halte- pflichten gemäss § 5 Abs. 1 HuG). Am tt.mm.jjjj kam es zu einem erneuten Vorfall mit dem Hund "C._____" im Aargau. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt unter der Aufsicht von B._____ und rannte ohne Leine vor ein Elektromobil der Post. Um das Tier nicht zu erfassen, musste die Fahrerin stark bremsen. Als der Hund sich in Richtung der Pöstlerin orientierte, biss er ihr in den Fuss. Daraufhin wies die Schuhsohle zwei Löcher auf und die Frau zog sich eine Prellung, Hämatome und eine Schwellung zu. Dem VetD gegenüber gab sie an, dass es nicht das erste Mal vorgekommen sei, dass fraglicher Hund ihr einen Schrecken eingejagt habe, indem er hinterherrennt und bellt. In Folge zweier Stellungnahmen, in denen der Beschwerdeführer unter anderem eine "aller- allerletzte Chance" erbat, keinen Zusammenhang des Vorfalls am tt.mm.jjjj mit der Leinenpflicht geltend machte und den Entzug der Obhut als unverhältnismässige Massnahme erachtete, erging die rechtskräftig ge- wordene Verfügung des VetD vom 22. September 2022. Diese sah für "C._____" insbesondere eine Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Bereich sowie unter der Aufsicht von B._____ eine Maulkorb- pflicht im öffentlich zugänglichen Bereich sowie im privaten Aussenbereich vor. Der VetD setzte den 6 von 13 Beschwerdeführer des Weiteren darüber in Kenntnis, dass bei Nichteinhaltung der Massnahmen und/oder neuen Meldungen eine strafrechtliche Abklärung geprüft sowie weitere verwaltungsrechtliche Massnahmen (Betreuungsverbot) angeordnet werden. Allen Massnahmen, Hinweisen und einer nunmehr rechtskräftig verfügten Leinen- und Maulkorbpflicht im beschriebenen Sinn zum Trotz kam es weniger als drei Monate nach Erlass der Verfügung vom 22. September 2022, am tt.mm.jjjj, zu einem weiteren Beissvorfall. Dabei handelt es sich schon um den fünften, im Aargau dokumentierten Vorfall binnen zwei Jahren, bei dem "C._____" unter der Aufsicht von B._____ einen Menschen beisst. In diesem Fall rannte "C._____" einem Velofahrer circa 25 Meter hinterher und biss ihm sodann ins Bein. Daraus schloss der VetD, dass der Hund weder angeleint war noch einen Maulkorb trug und der Beschwerdeführer damit gegen die Verfügung des VetD vom 22. September 2022 verstoss. Der Vorfall wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Er räumt mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 auch ein, den Hund in einem einsamen Waldstück für eine kurze Zeit "von seinen Zwängen (Leine, Maulkorb) zu befreien, um ihm einige Momente sei- ner früheren Lebensqualität zu gewähren." All diese Vorfälle aufzählend konnte gezeigt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht somit mehrfach nicht nachkam, den Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder über- mässig belästigt werden (§ 5 Abs. 1 HuG). Er widersetzte sich mehrfach dem allgemein gültigen Ver- bot, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (§ 6 Abs. 1 HuV), und verstiess im Speziellen mit dem Vorfall am tt.mm.jjjj gegen die rechtskräftige Verfügung des VetD vom 22. September 2022, indem so- wohl die Leinen- als auch die Maulkorbpflicht missachtet worden ist. Erschwerend führte dies zum wiederholten Male zur Schädigung eines Menschen. Es kann also nicht nur davon gesprochen wer- den, dass der Beschwerdeführer Menschen mit seinem Verhalten bloss gefährdet, sein Verhalten führte sogar zu Verletzungen und Sachschäden bei unbeteiligten Dritten. Wiederholend sei gesagt, dass es neben den erwähnten Vorfällen im Aargau erschwerend auch im Q._____ zu Vorfällen mit "C._____" kam, als dieser unter der Aufsicht von B._____ stand. Beispielhaft genannt werden soll hier noch einmal der Vorfall vom tt.mm.jjjj. Der Fall wurde von den Q._____ Be- hörden untersucht und der Beschwerdeführer wurde am 9. Oktober 2020 in U._____ sogar von der Q._____ Kantonspolizei zu diesem Vorfall mündlich vernommen. Angesichts dieser umfangreichen Abklärung des Vorfalls vom tt.mm.jjjj im Q._____ erstaunt die Aussage des Beschwerdeführers in sei- ner Replik vom 1. März 2023 umso mehr, wonach für ihn nicht ersichtlich sei, was er mit all den Vorfäl- len im Q._____ zu tun haben soll, ihm sei kein einziger bekannt. Doch auch die vom Beschwerdeführer in der Sache nicht bestrittenen Vorfälle im Aargau zwischen Dezember 2020 und Dezember 2022 zu Grunde gelegt, ist "C._____" in der Tat als verhaltensauffälli- ger Hund im Sinne des § 9 HuG zu qualifizieren. Die fünf Beissvorfälle vor Augen führend, in denen sich "C._____" Gefahr offenbarte, darf der VetD als zuständige kantonale Behörde die zum Schutz von Menschen und Tieren erforderlichen Massnahmen gemäss § 18 HuG anordnen (§ 9 Abs. 2 HuG). a.2c) Hundehalteverbot als erforderliche Massnahme nach § 18 Abs. 1 HuG / Verhältnismässigkeit des Hundehalteverbotes Ein Hundehalteverbot ist gesetzlich in § 18 Abs. 1 lit. e HuG in einer nicht abschliessenden Aufzäh- lung als mögliche Massnahme genannt, weshalb im Übrigen grundsätzlich auch ein Betreuungsverbot oder auch ein Verbot der Inobhutnahme von Hunden auf § 18 Abs. 1 HuG abgestützt werden könnte. 7 von 13 Alle Formen des Umgangs mit Hunden, den der VetD in seiner angefochtenen Verfügung vom 3. Ja- nuar 2023 aufgelistet hat, können also in einer gemeinsamen Prüfung angeschaut werden. Gemäss Botschaft zum Hundegesetz gilt das Hundehalteverbot als mögliche zum Schutz von Men- schen und Tieren erforderliche Massnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 HuG. Fraglich ist, ob dieses auch in casu als erforderliche Massnahme im Sinne des § 18 Abs. 1 HuG gelten kann. Eng verbunden ist diese Fragestellung auch mit dem vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Vorwurf, das Hundehalte- verbot für den Hund "C._____" sei unverhältnismässig. Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen bietet sich im Folgenden eine Prüfung der Erforderlichkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 HuG im Rahmen der Be- urteilung der Verhältnismässigkeit an. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit findet seine verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101). Er schützt den Bürger gegen übermässige Eingriffe des Staates (BGE 102 Ia 243 E. 5c S. 249). Zu diesem Zweck muss eine staatliche Massnahme zur Zielerreichung erstens geeignet sein, sie darf zweitens nur so weit reichen, wie es notwendig ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen und die Massnahem muss schliesslich in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (BENJAMIN SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 5 BV). Die Geeignetheit ist in casu unproblematisch zu bejahen. Die staatliche Massnahme des Hundehalte- verbotes ist zweifelsfrei geeignet, den Schutz von Menschen und Tieren sicherzustellen. Eine staatliche Massnahme darf zudem nicht weiter gehen als zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist und hat zu unterbleiben, wenn eine mildere Massnahme gleicher Geeignetheit zur Ver- fügung steht (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 527). Sie darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht weiter reichen als zur Zielerreichung unbedingt nötig (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 530 ff.). Dieses Kriterium der Erforderlichkeit findet sich auch im Gesetzestext wieder, wenn von erforderlichen Massnahmen gesprochen wird (§ 9 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 HuG) und zwingt den VetD als zuständige Behörde, lediglich die in casu mildeste Massnahme zu ergreifen. Wie bereits erwähnt worden ist, handelt es sich bei den in § 18 Abs. 1 HuG aufgeführten Massnah- men nicht um eine abschliessende Aufzählung. Gemäss der Botschaft ausdrücklich genannt werden lediglich die Massnahmen, welche die Rechtsstellung der Hundehalter empfindlich beeinträchtigen können und somit einer möglichst präzisen Rechtsgrundlage bedürfen. Unter § 18 Abs. 1 lit. a HuG wird die Möglichkeit genannt, die Hundehaltung mit Auflagen zu verbin- den. In diesem Sinne verfügte der VetD am 22. September 2022, als es schon zu vier Beissvorfällen im Aargau gekommen ist, eine Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Bereich sowie eine Maulkorb- pflicht unter der Aufsicht von B._____ im öffentlich zugänglichen Bereich sowie in privaten Aussenbe- reichen und wenn er freien Zugang zu diesen hat. Im Anschluss an den Erlass dieser Verfügung dau- erte es nicht einmal drei Monate, bis es wieder zu einem Vorfall kam, bei dem "C._____" unter der Aufsicht von B._____ einen Menschen gebissen hat. In diesem Vorfall offenbarte sich, dass Massnah- men wie eine Leinen- und Maulkorbpflicht nicht ausreichten, um die Verletzung eines unbeteiligten Dritten zu verhindern. Der Beschwerdeführer äusserte sich in einem seiner Anträge der Beschwerde vom 17. Januar 2023 dahingehend, dass er die Massnahmen der Verfügung vom 22. September 2022 einleuchtend, klar 8 von 13 und überzeugend finde. Mit ihnen seien Menschen und Tiere vor Belästigungen jeglicher Art ge- schützt. Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass jene Massnahmen Menschen und Tiere vor Belästigungen schützen mögen, doch hat er gerade durch sein Verhalten am tt.mm.jjjj gezeigt, dass es nicht ausreicht, um Dritte vor Gefahren zu schützen, wenn "C._____" unter der Auf- sicht von B._____ steht. Abgesehen von den Massnahmen der Verfügung vom 22. September 2022 nennt der Beschwerdeführer keine milderen Massnahmen. Auch für die Beschwerdeinstanz ist keine mildere Massnahme als ein Hundehalteverbot ersichtlich, welche Menschen und Tiere gleichsam zu schützen vermag, als dies ein Verbot für B._____, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu nehmen, zu erreichen vermag. Der Beschwerdeführer gibt in seinem Antrag in der Beschwerdeschrift zudem an, dass er Hunde be- reits seit circa 45 Jahren gelegentlich betreue. Von einem generellen Hundehalteverbot sei Abstand zu nehmen. Es stellt sich somit die Frage, ob ein Hundehalteverbot lediglich auf den Hund "C._____" zu beschränken ist. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Stellungnahmen und Eingaben im Beschwerdeverfahren häufig auf die schwierige Welpenzeit von "C._____", Fehlverhalten des Hundes oder der Geschädig- ten, wenn es zu einem aktenkundigen Biss kam ("schwierige Welpenzeit", aber der Beschwerdeführer anerkennt das Nicht-Anleinen als seinen Fehler [Januar 2021]; "[der Hund] wurde übermütig und knellte eine nahe stehende Person ins Bein" [September 2021]; "Das Argument der Belästigung ande- rer Menschen lässt sich nicht nur auf den Hund und mich, sondern genauso gut auf jenen Motorrad- fahrer anwenden." [Juli 2022]; "Schliesslich erleben längst nicht alle Welpen solch traumatische Ereig- nisse, wie das bei C._____ der Fall war." [Dezember 2022]; "der Fehler des Hundes war, dass er die Situation falsch einschätzte: […]. Bezüglich nicht adäquaten Verhaltens könnte man zum Beispiel den Radfahrer des Ereignisses vom tt.mm.jjjj erwähnen" [Januar 2023]). Jene Aussagen lassen sich den Stellungnahmen zu den Beissvorfällen beziehungsweise der Beschwerdeschrift entnehmen. Ebenso fallen verharmlosende Formulierungen auf, mit welchen der Beschwerdeführer die Verletzungen be- wertet ("Die Verletzung, die mir die geschädigte Person zeigte, glich eher einem Kratzer als einem Biss" [September 2021], "Vorfall [war] natürlich unschön, jedoch nicht dramatisch" [Mai 2022]). Wie bereits geäussert macht der Beschwerdeführer in allen seinen Eingaben und auch dem VetD ge- genüber sehr häufig auf Vorfälle in der Welpenzeit von "C._____" aufmerksam. Exemplarisch hierfür genannt werden sollen die Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2023. Unter Punkt 4 führt er auf, dass "C._____" in seiner Welpenzeit in Italien misshandelt worden sei. Spuren von Misshandlungen seien hartnäckig und könnten unter Umständen ein Leben lang bleiben. Ob sich einzelne Beissvorfälle tatsächlich mit Misshandlungen im Einzelfall erklären lassen, kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden und ist im Ergebnis auch irrelevant. Dem VetD ist insbe- sondere zuzustimmen, wenn er in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 ausführt, dass je- der Hund, unabhängig davon, ob er ein Trauma erlitten hat, entsprechend seinem Verhalten und sei- nem Gefährdungspotential geführt werden muss, er mit anderen Worten ergo so zu führen ist, dass er keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt. Insbesondere wenn der Beschwerdeführer um die be- sonderen Anforderungen, die das Halten von "C._____" mit sich bringt, weiss, darf gefragt werden, warum es wiederholt zu relevanten Vorfällen mit Personen- und/oder Sachschaden gekommen ist. Der VetD schlussfolgert aus den Vorfällen in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder nicht willens sei, das Verhalten eines Hundes zu lesen, korrekt zu interpretieren und entsprechend zu handeln. Der Schluss liegt angesichts zahlreicher Vorfälle binnen kurzer Zeit tat- sächlich nah. 9 von 13 Auch wenn der Beschwerdeführer sehr häufig sein Bedauern zum Ausdruck brachte und sich bei den Geschädigten entschuldigt hat, verkennt er mutmasslich, dass es sich bei den fünf Vorfällen im Aar- gau nicht um Bagatellen handelt. Es sei noch einmal gesagt, dass innert zwei Jahren fünf Menschen im Aargau gebissen worden sind, als der Beschwerdeführer die Aufsicht über einen Hund hatte, den er gerade einmal vier Monate im Jahr hält. Insgesamt kam es im Durchschnitt also mehr als jeden zweiten Monat (fünf Vorfälle in zwei Jahren, von denen er den Hund nach eigener Aussage effektiv acht Monate hielt) zu einem Beissvorfall im Aargau, wenn B._____ "C._____" hielt. Seiner Pflicht, Hunde so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden (§ 5 Abs. 1 lit. a HuG), ist er fünffach nicht nachgekommen, in zwei Jahren respektive acht Monaten. Ange- sichts der zahlreichen Verstösse gegen Anordnungen und Verfügungen kantonaler Behörden ist dem VetD zuzustimmen, wenn er in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 die Befürchtung aus- drückt, wonach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die grundsätzlichen Verhaltensge- bote und –verbote, insbesondere der Hundegesetzgebung im Kanton Aargau, sowie Auflagen von Be- hörden nicht zu befolgen vermag und es daher zu weiteren Vorfällen mit Hunden unter seiner Obhut kommen wird. In Anbetracht dieser Dichte von Ereignissen, in denen jemand aufgrund des pflichtwidri- gen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers einen Personen- und/oder Sachschaden erlitten hat, er- scheint es erforderlich, ein allgemeines Hundehalteverbot für B._____ auszusprechen. Ein blosses Hundehalteverbot vermag im Einzelfall allerdings nicht ausreichen, um weitere Vorfälle der geschehenen Art effektiv zu verhindern. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Pflicht, einen Hund so zu führen, dass er Menschen und Tiere nicht gefährdet, besser nachzukommen vermag, wenn er ihn an nur wenigen Tagen im Jahr bei sich haben würde, weshalb auch ein Betreu- ungsverbot sowie ein Verbot der Inobhutnahme dem Gesagten entsprechend erforderlich sind. Demzufolge darf als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass die Erforderlichkeit demgemäss in casu ebenfalls erfüllt ist. Bleibt noch zu fragen, ob die Massnahme auch vor der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit) standhält. Hierfür muss sie in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (BENJAMIN SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 5 BV). Es geht somit um eine Abwägung der Interessen B._____ am Halten, Betreuen und der Obhutnahme von Hunden gegenüber dem Schutz von Menschen und Tieren vor den Gefahren, die von "C._____" aus- gehen (§ 9 Abs. 2 HuG). Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2023 an, dass die angefoch- tene Verfügung seine persönliche Freiheit sehr einschränke. Die persönliche Freiheit wird in im Allge- meinen durch Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgeschlossen in Rom am 4. November 1950 (SR 0.101) geschützt. Beide Bestimmungen verleihen dem Einzelnen das Recht, die wesentlichen Aspekte seines Lebens selbst zu gestalten (RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 10 BV). Nach Auffassung des Bundesgerichts umfasst Art. 10 Abs. 2 BV neben den ausdrücklich genannten Rech- ten auch das Recht auf Selbstbestimmung, individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der ele- mentaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (siehe etwa BGE 138 IV 13 E. 7.1, S. 25). Art. 10 BV nimmt insbesondere die Rolle als Auffanggrundrecht wahr (Vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 40 zu Art. 10 BV). Das Recht, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, wird demgemäss zweifelsfrei vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit erfasst. 10 von 13 Der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers stehen mit dem Schutz von Menschen und Tieren jedoch gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Insbesondere kam es allein im Aargau schon zu fünf aktenkundigen Vorfällen mit "C._____" unter der Aufsicht von B._____. In allen fünf Fällen wurden unbeteiligte Dritte in ihrer physischen Integrität verletzt. Trotz des Wissens insbesondere vom Vorfall im Q._____ am tt.mm.jjjj und der daraus resultierenden Leinenpflicht für "C._____", trotz der aus- drücklichen Aufforderung des VetD vom 4. Oktober 2021, "C._____" konsequent an der Leine zu hal- ten, und trotz der Verfügung des VetD vom 22. September 2022, die eine Leinen- und Maulkorbpflicht rechtskräftig anordnete, kam es stets zu neuen Schädigungen Dritter, für die der Beschwerdeführer verantwortlich ist. Zwischen dem Beissvorfall vom tt.mm.jjjj und der Anordnung einer Leinen- und Maulkorbpflicht im beschriebenen Sinn am 22. September 2022 lagen nicht einmal drei Monate. Wiederholend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Hund "C._____" gerade einmal vier Monate im Jahr hält. Die restliche Zeit des Jahres wird das Tier von D._____ ge- halten, die in der Datenbank Amicus auch als Halterin eingetragen ist. Aus diesem Umstand lässt sich eine weniger enge Bindung des Beschwerdeführers zu "C._____" ableiten, als wenn er gleichzei- tig auch der Eigentümer des Hundes wäre. Im Rahmen der Beurteilung des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers gilt es diesen Umstand ebenfalls zu berücksichtigen. Für den Be- schwerdeführer gestaltet sich der Eingriff in den Schutzbereich des in Frage stehenden Grundrechts weniger schwerwiegend, als wenn er den Hund die meiste Zeit des Jahres tatsächlich halten würde und auch Eigentümer wäre. Das öffentliche Interesse des Schutzes insbesondere von Menschen in ihrer physischen und psychi- schen Integrität überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, deutlich. Die Massnahme ist somit auch verhältnismässig im engeren Sinn. Für den Beschwerdeführer war zudem ersichtlich, dass weitere Vorfälle mit "C._____" ein Betreuungs- verbot nach sich ziehen würden. Der VetD eröffnete dem Beschwerdeführer dies mit Schreiben vom 24. Juni 2022, vom 10. August 2022 sowie mit Verfügung vom 22. September 2022. Ein Hundehalteverbot ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen somit verhältnismässig. Zudem konnte der VetD das vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Januar 2023 angefochtene Hundehalteverbot auf § 9 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. e HuG abstützen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. b) Massnahmen den Hund "C._____" betreffend Mit Bestätigung des Verbotes für B._____, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, er- übrigt sich eine materielle Prüfung der Massnahmen den Hund "C._____" betreffend. Eine Abweisung des ersten Antrags des Beschwerdeführers hat automatisch auch die Abweisung des zweiten Antrags zur Folge. Des Weiteren liegt wie im Sachverhalt bereits erwähnt eine rechtskräftige Verfügung vom 4. Ja- nuar 2023 gegen D._____ vor. In dieser verfügt der VetD gegenüber der Schwägerin des Beschwer- deführers unter anderem, dass sie "C._____" ab sofort nicht mehr an B._____ abgeben darf. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. Zusammenfassung und Entscheid 11 von 13 Zusammengefasst kann der VetD das sofort gültige Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Ob- hut zu haben auf § 9 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 HuG abstützen. Es handelt bei "C._____" um einen verhaltensauffälligen Hund gemäss § 9 HuG. Zum Schutz von Menschen und Tieren ist es dem VetD gestattet, ein Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen oder in Obhut zu haben, als erforderliche Mass- nahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 HuG gegenüber B._____ auszusprechen. Fünf aktenkundige Beissvorfälle im Aargau innert eines relativ kurzen Zeitraumes von zwei Jahren, in de- nen der fragliche Hund gerade einmal rund acht Monate unter der Aufsicht von B._____ stand, erlau- ben es dem VetD, auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit, zum Schutz von Menschen und Tieren ein Hundehalteverbot, verbunden mit einem Verbot, Hunde zu betreuen und in Obhut zu haben, auszusprechen. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. 4. Kostenfolge Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten gemäss § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG in der Regel nach Mass- gabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen. Gründe für ein Abweichen von die- sem Grundsatz sind vorliegend nicht ersichtlich. Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 3 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 (SAR 221.150) wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'300.– festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 120.-. Parteikosten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Zusprechung von Er- satz entfällt schon aus diesem Grund. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'300.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 120.–, zusammen Fr. 1'420.–, zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. Departement Gesundheit und Soziales 12 von 13 Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 13 von 13