Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'600.–, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 14 von 14