a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret; VKD) vom 24. November 1987 (SAR 221.150). Die Staatsgebühr wird in diesem Fall auf Fr. 1'500.00 festgelegt, worin die Kosten für den Zwischenentscheid mitenthalten sind. Hinzu kommt die Kanzleigebühr in Höhe von Fr. 100.00 (§ 25 f. VKD). Der Beschwerdeführer hat diese Kosten vollumfänglich zu tragen. Infolge des Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.