Nach Art. 24 Abs. 1 TSchG sind die Kosten der beschlagnahmten Tiere zur Unterbringung an einem geeigneten Ort grundsätzlich vom Tierhalter bzw. der Tierhalterin zu tragen. Wie oben ausgeführt, hat der Veterinärdienst den Hund "A._____" zu Recht unter Entzug des Eigentums beschlagnahmt, womit der Beschwerdeführer die Kosten der Unterbringung vollumfänglich zu tragen hat. 2.5 Fazit