Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Pflege des Hundes "A._____" im Zeitraum vom 28. September 2023 bis 16. November 2023 aufzuerlegen und die Kosten für den Zeitraum danach durch den Kanton zu tragen seien. Begründet wird dies damit, dass der Veterinärdienst bereits aufgrund des Wiedererwägungsgesuchs Anlass gehabt hätte, im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung eine mildere Massnahme als die definitive Beschlagnahmung anzuordnen. Eine einstweilige Unterbringung des Hundes bis zum Austritt des Beschwerdeführers aus der PDAG am 16. November 2023 hätte genügt.