Die Wegnahme des Hundes "A._____" stellt für den Beschwerdeführer unzweifelhaft einen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, da dem Hund "A._____" ein grosser affektiver Wert zukommt. Auch wenn grundsätzlich angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer niemals die Absicht hatte, dem Hund "A._____" zu schaden, überwiegt das Interesse am Schutz des Tieres. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst Urheber der ungeeigneten Haltebedingungen ist. So hat er es unterlassen, in seiner Wohnung eine tierschutzkonforme Umgebung einzurichten und seine Medikamente zur Behandlung seiner psychischen Krankheit regelmässig einzunehmen.