Die Wohnzustände beim Beschwerdeführer können die Anforderungen an die tierschutzkonforme Haltung nicht genügen, da insbesondere Verletzungsgefahren und gesundheitsgefährdende Umstände vorliegen. Der Beschwerdeführer ist zudem im Dezember 2023 in einem extrem verwahrlosten Zustand zu einer Einvernahme erschienen, wobei er angab, seine Medikamente nicht mehr einzunehmen. Des Weiteren ist auch aus einer polizeilichen Intervention vom 22. Februar 2024 zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr für die eigene Selbstfürsorge im Stande war. Damit bewahrheiteten sich die von der Psychologin geäusserten Befürchtungen. Es erscheint äusserst fraglich, ob der Be-