Dabei ist unerheblich, dass der Gesundheitszustand des Hundes "A._____" bei der Abgabe im Tierheim als "normal" und "fit" beschrieben worden ist. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, ist für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht alleine der Gesundheitszustand eines Tieres relevant, sondern die gesamten Umstände der Haltung. Die Wohnzustände beim Beschwerdeführer können die Anforderungen an die tierschutzkonforme Haltung nicht genügen, da insbesondere Verletzungsgefahren und gesundheitsgefährdende Umstände vorliegen.