Aufgrund dieser seit dem Erlass der Verfügung ergangenen Entwicklungen muss von einem andauernd schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Zudem gilt als erstellt, dass sich die Wohnbedingungen beim Beschwerdeführer seit Erlass der Verfügung nicht verbessert, sondern eher verschlechtert haben. Der eventuell gesundheitsgefährdende Zustand der Wohnung kann in keiner Weise den Anforderungen an eine tierschutzkonforme Hundehaltung genügen. Dabei ist unerheblich, dass der Gesundheitszustand des Hundes "A._____" bei der Abgabe im Tierheim als "normal" und "fit" beschrieben worden ist.