Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der PDAG seine Medikamente zur Behandlung der bipolaren Störung gemäss eigenen Angaben nicht mehr eingenommen hat. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde im Februar und März 2024 als chaotisch, massiv verschmutzt, überstellt und gar eventuell gesundheitsgefährdend beschrieben. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers meldete im April 2024, dass er die Wohnung des Beschwerdeführers gesehen habe und eine Hundehaltung darin nicht möglich sei. Auch war der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt wieder fürsorgerisch in der PDAG untergebracht und er unterzeichnete auf Anraten seines Anwalts eine Verzichtserklärung.