Von einem heutigen Standpunkt aus gesehen ist die Beschlagnahmung des Hundes "A._____" das mildeste Mittel, um den Tierschutz zu gewährleisten. Die Notwendigkeit der Beschlagnahmung ergibt sich, nebst den bereits aufgeführten Beweismitteln, aus den polizeilichen Interventionen seit Ende 2023 sowie der Meldung des Vertreters des Beschwerdeführers. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der PDAG seine Medikamente zur Behandlung der bipolaren Störung gemäss eigenen Angaben nicht mehr eingenommen hat.