Im Beschwerdeverfahren ist für die Feststellung des Sachverhalts der Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend und es sind damit auch alle seither entstandenen Beweismittel zu berücksichtigen (BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 49 N 31). Spätestens seit dem Wiedererwägungsgesuch, mit welchem der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB hinsichtlich der fürsorgerischen Unterbringung einreichte und auf welchen sich der Veterinärdienst als Beweismittel stützen durfte, stand fest, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren Störung leidet und die Medikamenten-Compliance ein Problem darstellt.