So hätte der Hund "A._____" nach der Rückkehr aus der PDAG unter Auflagen zurückgegeben werden können. Es hätte vom Beschwerdeführer verlangt werden können, dass er seine Wohnung in einen tierschutzkonformen Zustand bringt, den Hund einer regelmässigen tierärztlichen Kontrolle mit anschliessender Berichterstattung unterzieht und/oder regelmässig Bericht zu seinem Gesundheitszustand einreicht, aus welchen hervorgeht, dass er fähig ist, seinen Hundehalterpflichten nachzukommen. Zudem hätten Kontrollen am Wohnort des Beschwerdeführers zum Zustand der Wohnung durchgeführt werden können.