11 von 14 einer tierschutzkonformen Haltung eines Hundes nicht zuträglich. Aus heutiger Sicht hätten zum damaligen Zeitpunkt jedoch weniger einschneidendere Massnahmen als ebenso zielführend erachtet werden müssen. So hätte der Hund "A._____" nach der Rückkehr aus der PDAG unter Auflagen zurückgegeben werden können.