Die Beschlagnahmung unter Entzug des Eigentums ist geeignet, den Tierschutz sicherzustellen, da der Hund "A._____" damit der Haltung des Beschwerdeführers entzogen wird. Zur Erforderlichkeit drängen sich folgende Ausführungen auf: Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 2023 stützte sich der Veterinärdienst für die Beschlagnahmung des Hundes auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit zweimal fürsorgerisch untergebracht worden war, den von der Polizei geschilderten Zustand in der Wohnung sowie die psychische Krankheit des Beschwerdeführers, welche den Hund in seiner Anpassungsfähigkeit überfordern würde. All diese Umstände sind