Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, hat die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV).