Der Tierschutz ist zweifellos ein öffentliches Interesse, welches auch einen Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die persönliche Freiheit zu rechtfertigen mag. Der Tierschutz ist in Art. 80 BV verfassungsrechtlich verankert und in verschiedenen Bundesgesetzen und -verordnungen konkretisiert worden. Er gilt daher als öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV. 2.4.3.3 Verhältnismässigkeit