Die Einschränkungen müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Einschränkungen von Grundrechten können nur durch Interessen legitimiert werden, die in der Rechtsordnung Anerkennung gefunden haben und somit als Anliegen der Rechtsgemeinschaft ausgewiesen sind (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O., § 9 Rz. 107 ff.).