10 von 14 Die Grundlage in einem formellen Gesetz für diesen Eingriff ist in Art. 24 TSchG vorgesehen. Danach kann die zuständige Behörde unverzüglich einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Massnahmen vorgesehen ist die vorsorgliche Beschlagnahmung und Unterbringung an einem geeigneten Ort auf Kosten des Halters oder der Halterin sowie der Verkauf oder gar die Tötung der Tiere. 2.4.3.2 Öffentliches Interesse