Das Grundrecht enthält jedoch keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E. 7.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die Haltung einer bestimmten Hunderasse grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der persönlichen Freiheit. Jedoch kann die Beschlagnahme eines Hundes, zu dem der Halter eine enge emotionale Beziehung hat, einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellen. Die affektive Beziehung zu Heimtieren gilt nach heutiger Anschauung als schützenswertes Rechtsgut (BGE 134 I 293 E. 5.2; 133 I 249 E. 2).