9 von 14 Der Beschwerdeführer entgegnet hierauf, dass aufgrund der Akten lediglich eine mögliche Gefährdung des Tierwohl glaubhaft gemacht sei. Der strikte Beweis, dass er den Hund tatsächlich nicht artgerecht und tierschutzkonform gehalten habe bzw. zu halten in der Lage sei, fehle. Der Veterinärdienst stelle zudem auf Sachverhalte ab, die ein halbes Jahr zurückliegen und längst nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würden. Er sei zwischenzeitlich genesen und ohne Krücken unterwegs.